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   OLG Koblenz, 15.10.2014 - 13 WF 923/14   

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https://dejure.org/2014,50281
OLG Koblenz, 15.10.2014 - 13 WF 923/14 (https://dejure.org/2014,50281)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.10.2014 - 13 WF 923/14 (https://dejure.org/2014,50281)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 15. Oktober 2014 - 13 WF 923/14 (https://dejure.org/2014,50281)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 284
  • FamRZ 2015, 785
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Dresden, 08.07.1996 - 11 WF 171/96

    Umfang der Prozeßkostenhilfe für Scheidungssache

    Auszug aus OLG Koblenz, 15.10.2014 - 13 WF 923/14
    Vielmehr ist damit auch automatisch eine Erweiterung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe auf den Vergleich verbunden (im Anschluss an OLG Dresden OLGR 1996, 249).2.
  • OLG Bamberg, 10.06.2021 - 2 WF 61/21

    Verfahrenskostenhilfe bei außergerichtlicher Scheidungsfolgenvereinbarung im

    Die Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe und der Anwaltsbeiordnung tritt im Zeitpunkt des Abschlusses des Einigungsvertrages kraft Gesetzes ein, ohne dass ein Erstreckungsantrag notwendig ist (OLG Koblenz, 15.10.2014, 13 WF 923/14; OLG Dresden, 14.01.2021, 20 WF 936/20).
  • OLG Köln, 04.01.2024 - 10 WF 170/23
    Zwar wird von der Gegenansicht vorgebracht, im Rahmen des Güterrechts bestünden nach dem Gesetz nur auf Geldzahlung gerichtete Ansprüche (vgl. OLG Koblenz,Beschl. v. 15.10.2014 - 13 WF 923/14, FamRZ 2015, 785), gerade von dort wird aber konzediert, dass - wie vorliegend - über eine Grundstücksübertragung diese Güterrechtsansprüche "abgegolten" werden.
  • OLG Dresden, 14.01.2021 - 20 WF 936/20

    Erstreckung der Beiordnung bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

    In § 48 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 6 RVG wird zwar ausdrücklich nur die Erstreckung der Beiordnung geregelt; damit ist aber auch für die dort genannten Gegenstände eine Erweiterung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe verbunden (OLG Koblenz FamRZ 2015, 785 f.; OLGR Dresden 1996, 249 zur Vorgängervorschrift des § 122 BRAGO).
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